ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
1 Geltungsbereich
Nachstehende Bedingungen gelten für alle unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem früher von uns (Lieferer) bestätigten Auftrag zugegangen sind. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass sie vom Lieferer ausdrücklich anerkannt werden. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
2 Vertragsabschluß
Aufträge werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.
3 Preise
Die Preise sind Richtpreise und werden bei schriftlichem Eingang mit den für den Auftrag gültigen Daten berichtigt. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Preise ab Werk, ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung. Montagekosten sind im Preis nicht enthalten und werden nach Aufwand der gültigen Sätze berechnet. Auf Kundenwunsch erfolgte nachträgliche Änderungen werden nach Aufwand abgerechnet.
4 Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug in EURO (EUR), zuzüglich des jeweils gültigen Mehrwertsteuerzuschlags, zu leisten. Die Zahlungen sind zu je 1/3 fällig mit Zugang der Auftragsbestätigung, bei Erstbemusterung und nach Werkzeugfreigabe (spätestens jedoch 12 Wochen nach Erstbemusterung). Die Abnahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller. Werden Zahlungen gestundet oder später vereinbart geleistet, so werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszins der Deutschen Bundesbank berechnet, ohne dass es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
5 Lieferzeit, höhere Gewalt
Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit dies vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten ist dem Lieferer eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Verstreicht diese erfolglos und hat der Lieferer nicht vorsätzlich gehandelt, kann der Besteller, eine Verzugsentschädigung in Höhe von bis zu 5% desjenigen Teils der Lieferung verlangen, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebsstörungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.
6 Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug
Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Die Ware wird nur auf schriftliches Verlangen des Bestellers auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.
7 Eigentumsvorbehaltund verlängerter Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und insbesondere das Herausgabeverlangen stellen einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
8 Mängelhaftung
a. Der Lieferer haftet nur für von ihm verschuldete fehlerhafte Konstruktion oder mangelhafte Ausführung, für Materialmängel nur bei Gestellung durch den Lieferer insoweit, als er bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätte erkennen müssen.
b. Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haftet der Lieferer nur für zeichnungsgemäße Ausführung. Hinweise auf technische Normen dienen der Leistungsbeschreibung und sind nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.
c. Wird dem Lieferer die Lösung von Konstruktionsaufgaben überlassen, so kann eine Mängelhaftung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Besteller nachweist, dass das Erzeugnis des Lieferers dem allgemeinen Stand der Technik schuldhaft nicht entspricht.
d.Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung.
e. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gem. § 438 I Nr. 2 BGB, 479 I BGB und § 634a I Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese.
f. Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferer zur 2-maligen Nacherfüllung berechtigt. Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz - oder Schadensersatzansprüche wegen Mange l- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu Ziff. 9. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer zurückzusenden.
g. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
h. Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich.
i. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
j. Zugesagte Stückzahlen gelten nur bei fachgerechter Handhabung der Formen.
9 Allgemeine Haftungsbeschränkungen
In allen Fällen, in denen der Lieferer abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens-oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleiben die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des S. 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10 Formen (Werkzeuge)
Der Preis für Formen enthält keine Kosten für Bemusterung, Prüf -und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen. Bei bestellereigenen Formen gemäß Absatz 3 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.
11 Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel
Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer wird den Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte dem Lieferer durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist er zum Rücktritt berechtigt. Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist er berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren. Dem Lieferer stehen die Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu. Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Ziff. 8 entsprechend.
12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die aus dem Vertrage folgenden Verpflichtungen beider Parteien auch für etwaige Ansprüche auf Wandlung oder auf Schadensersatz ist Oberrot. Für Rechtsstreitigkeiten jeder Art, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse, ist das Gericht des Erfüllungsortes zuständig. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen Für das Verhältnis aus dem Liefervertrag und seine Auslegung ist das am Erfüllungsort geltende Recht anzuwenden. Der Liefervertrag wird durch die Unwirksamkeit einzelner seiner Bestimmungen nicht im Ganzen unwirksam.